Hafenordnung
laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.11.2008
Diese Hafenordnung regelt die Nutzung der Hafenanlage des Motor- und Segelsportverein – Alte Dornbirner Ache – im weiteren MSV-ADA genannt – und ist für alle Benutzer verbindlich.
Rechtsgrundlagen für den Betrieb der Hafenanlage sind die jeweils gültigen Statuten des MSV-ADA, der Vertrag mit dem Landeswasserbauamt, sowie der Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 09.10.2007, Zl. BHBR-I-7100.00-2003/0206.
- Die Überwachung der Hafenordnung sowie die Leitung aller den Hafen betreffenden Geschäfte obliegt dem Vorstand oder von diesem beauftragten Personen. Den Anordnungen des Vorstands und den Beauftragten ist Folge zu leisten.
- Der Vorstand und seine Beauftragten dürfen in Notfällen die Boote betreten.
- Bei der Wahl des Bootes ist darauf zu achten, dass die behördlichen Auflagen (gem. Bescheid der BH Bregenz) eingehalten werden. Das Boot darf insbesondere nicht über die Innenkanten der Dalben sowie nicht über den Schwimmsteg hinausragen. Zwischen zwei angrenzenden Booten ist ein Mindestabstand von 40 cm einzuhalten, wobei je Hafenplatz jeweils minimum 20 cm zu berücksichtigen sind. Sämtliche behördlichen Auflagen können aus den Bescheiden der BH Bregenz entnommen werden.
- Der zugewiesene Liegeplatz ist bis spätestens 15. Juni jeden Jahres mit dem eigenen Boot zu belegen. Sollte dies nicht möglich sein, so ist dies dem Vorstand ohne zeitliche Verzögerung mitzuteilen.
- Alle Benützer der Hafeneinrichtungen haben sich so zu verhalten, dass andere Personen weder gestört noch belästigt oder gefährdet werden. Bei Sturm oder sonstigen Gefahren ist jeder Liegeplatznutzer zur gegenseitigen Hilfeleistung verpflichtet.
- Die Benützung des Hafens und der Anlagen geschieht auf eigene Gefahr.
- Die Benutzer des Hafens sind verpflichtet, für die ordnungsgemäße Vertäuung ihrer Boote Sorge zu tragen. Über die Auslegung des Begriffes der ordnungsgemäßen Vertäuung entscheidet der Vorstand.
- Für Schäden, die bei der Benützung des Hafens, der Hafenanlagen, an Booten oder sonstigen Fahrzeugen entstehen, übernimmt der MSV-ADA keinerlei Haftung.
- Im Hafenbecken gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 5 km/h. Der Vorstand ist berechtigt, Bootsführer, die sich nicht an diese Beschränkung halten, aus dem Hafen zu verweisen.
- Ein- und auslaufende Boote haben möglichst die rechte Fahrwasserseite zu benützen und sind mit größter Sorgfalt zu fahren. Der Liegeplatz ist auf kürzestem Wege anzulaufen und zu verlassen. Unnötiges Fahren im Hafenbereich ist zu unterlassen.
- Der Betrieb des Bootsmotors ist innerhalb des Hafens nur für den Fahrbetrieb gestattet.
- Segelboote dürfen nur mit Motorenantrieb in den Hafen einlaufen.
- Fahrzeuge sind auf den Grünflächen im Bereich der jeweiligen Liegeplätze abzustellen. Dabei dürfen weder der Verkehr auf der Zufahrtstraße noch andere Verkehrsteilnehmer behindert werden. Der Liegeplatzinhaber hat kein Recht, die unmittelbar vor seinem Bootsplatz befindlichen Grünfläche als seinen persönlichen Abstellplatz zu beanspruchen. In den Monaten Juli und August darf je Liegeplatz nur ein Fahrzeug abgestellt werden. Für Gäste steht der Parkplatz vor der Zufahrt zur Schanz (Bereich Kieswerk Zech) zur Verfügung.
- Auf der Zufahrtstrasse und im Hafengelände gilt die Straßenverkehrsordnung. Es gilt die StVO und somit die von der Gemeinde verordnete Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.
- Das Entfachen offener Feuer ist im gesamten Hafengebiet verboten. Das Aufstellen von elektrischen oder gasbetriebenen Grillgeräten ist nur mit Zustimmung des Vorstandes an den von ihm genannten Stellen gestattet.
- Abfälle sind von jedem Mitglied selbst zu entsorgen.
- Aus Sicherheitsgründen ist das Baden im Hafenbecken verboten.
- Die Verwendung von Rundfunk-, Fernseh- oder Tongeräten ist nur in einer Lautstärke, die nicht als störend empfunden wird, gestattet.
- Für Rettungs- und Einsatzfahrzeuge ist das Befahren des Hafenareals uneingeschränkt gestattet.
- Das Fischen und Jagen ist im Hafenbereich in der Zeit vom 1. April bis 30. Oktober nur mit Zustimmung des Vorstandes gestattet.
- Es wird empfohlen für jedes Boot eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
- Reparaturen und Änderungen der Steganlagen dürfen nur vom Verein bzw nach Zustimmung durch den Vorstand durchgeführt werden.
- Auf dem Hafengelände und den Zugangs- und Schwimmstegen dürfen keine Gerätschaften, wie Kisten oder sonstige Behälter etc. abgestellt oder angebracht werden. Weiters ist auch das Aufstellen von Stühlen und Tischen verboten.
- Das Lagern von Gegenständen ist im gesamten Hafenbereich verboten.
- Die Anbringung von Antennenanlagen im Bereich der Liegeplätze (Pfähle, Stege etc. ) ist ausnahmslos verboten.
- Der Zugang zur Wasser- und Stromversorgung wird durch den Vorstand geregelt. Bei diesem kann gegen eine Kaution ein Schlüssel bezogen werden, der zum Bezug von Wasser- und Strom gegen Kostenersatz berechtigt. Die Weitergabe des Schlüssels an Unberechtigte ist untersagt. Bei Zuwiderhandeln kann der Schlüssel nach vorangegangener Verwarnung unter Verfall der Kaution entzogen werden.
- Das laut behördlicher Zulassung auf seinen/ihren Namen angemeldete Boot muss vom 15. Juni bis 31. August eines jeden Jahres in dem ihm/ihr für dieses Boot zugeteilten Liegeplatz vertäut sein.
- Können zugeteilte Liegeplätze in der folgenden Saison nicht belegt werden, so muss dies ehestmöglich, spätestens jedoch bis 28. Februar jeden Jahres schriftlich an den Vorstand unter Angabe der Verhinderungsgründe gemeldet werden. Erfolgt diese Mitteilung ohne ausreichenden Grund verspätet oder gar nicht, so kann der Verein die entgangenen Mieteinnahmen vom Mitglied eingefordert werden.
Hard, im Juni 2019